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Hessen

Ausländerbehörde Landkreis Waldeck-Frankenberg

Zuständig für 21 Städte und Gemeinden mit rund 155.126 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Fachdienst Ausländerwesen.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Waldeck-Frankenberg
Südring 2
34497 Korbach
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Öffnungszeiten
Ohne Terminvereinbarung keine Vorsprache möglich

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Hinweis: E-Mail übereinstimmend laut BAMF-NAvI und Landesportal, auf der eigenen Seite der Behörde nicht genannt.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Waldeck-Frankenberg zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Waldeck-Frankenberg?

Anschrift: Südring 2, 34497 Korbach. Telefon: +49 5631 954-0. Öffnungszeiten: Ohne Terminvereinbarung keine Vorsprache möglich. E-Mail: auslaenderwesen@lkwafkb.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Waldeck-Frankenberg zuständig?

Für 21 Städte und Gemeinden, darunter Korbach, Frankenberg (Eder), Bad Wildungen, Bad Arolsen, Allendorf (Eder), Waldeck, Volkmarsen, Edertal und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Waldeck-Frankenberg?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://tevis.ekom21.de/wafkb/select2?md=1

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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