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Hessen

Ausländerbehörde Lahn-Dill-Kreis

Zuständig für 22 Städte und Gemeinden mit rund 199.409 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Lahn-Dill-Kreis
Karl-Kellner-Ring 51
35576 Wetzlar
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Öffnungszeiten
Mo, Di, Mi 8–12 Uhr und 13–15:30 Uhr; Do 8–12 Uhr und 13:30–17:30 Uhr; Fr 8–12 Uhr; persönliche Vorsprache nur mit Termin
Website der Behörde
lahn-dill-kreis.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Lahn-Dill-Kreis zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Lahn-Dill-Kreis?

Anschrift: Karl-Kellner-Ring 51, 35576 Wetzlar. Telefon: +49 6441 407-2310. Öffnungszeiten: Mo, Di, Mi 8–12 Uhr und 13–15:30 Uhr; Do 8–12 Uhr und 13:30–17:30 Uhr; Fr 8–12 Uhr; persönliche Vorsprache nur mit Termin. E-Mail: abh@lahn-dill-kreis.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Lahn-Dill-Kreis zuständig?

Für 22 Städte und Gemeinden, darunter Dillenburg, Herborn, Haiger, Aßlar, Solms, Braunfels, Hüttenberg, Eschenburg und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Lahn-Dill-Kreis?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://termine-abh-wz.lahn-dill-kreis.de/808516771

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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