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Hessen

Ausländerbehörde Landkreis Limburg-Weilburg

Zuständig für 19 Städte und Gemeinden mit rund 173.830 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Fachdienst Ausländerwesen.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Limburg-Weilburg
Gartenstraße 1
65549 Limburg
Auf der Karte zeigen
Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung
Fax
+49 6431 296419
Website der Behörde
landkreis-limburg-weilburg.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Limburg-Weilburg zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Limburg-Weilburg?

Anschrift: Gartenstraße 1, 65549 Limburg. Telefon: +49 6431 296-0. Öffnungszeiten: Persönliche Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung. E-Mail: 30.30@limburg-weilburg.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Limburg-Weilburg zuständig?

Für 19 Städte und Gemeinden, darunter Limburg a. d. Lahn, Bad Camberg, Hadamar, Weilburg, Hünfelden, Runkel, Weilmünster, Dornburg und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Limburg-Weilburg?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.landkreis-limburg-weilburg.de/politik-verwaltung/bereiche-ansprechpartner/amt-fuer-oeffentliche-ordnung/fachdienst-auslaenderwesen

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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