Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) · Landkreis Spree-Neiße · 17.155 Einwohner
Ausländerbehörde für Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Zuständig ist die Ausländerbehörde Cottbus mit Sitz in Cottbus. In Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) gibt es einen Standort.
Postleitzahlen in Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca): 03149
Standort in Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
- Zweigstelle Forst (Verwaltungsgebäude des Landkreises Spree-Neiße)Heinrich-Heine-Straße 1, 03149 Forst (Lausitz)
Ausländerbehörde Cottbus
- Anschrift
- Ausländerbehörde Cottbus
Karl-Marx-Straße 67
03044 Cottbus
Auf der Karte zeigen - Telefon
- +49 355 612-3390
- Öffnungszeiten
- Sprechzeiten Cottbus: Dienstag 08:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:30 Uhr (nur nachmittags ohne Termin möglich); Donnerstag 08:30 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 18:00 Uhr; Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Donnerstag 9:00 – 14:00 Uhr unter 0355 612-3390
- Fax
- +49 355 612 133104
- Website der Behörde
- cottbus.de
Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.
Gut zu wissen
Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.
Titel verlängern
Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, behält den bisherigen Titel bis zur Entscheidung (§ 81 Abs. 4 AufenthG).
Ratgeber lesenFiktionsbescheinigung
Über die Wirkung des Antrags stellt die Behörde eine Bescheinigung aus (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Ob Sie damit arbeiten dürfen, hängt vom Antrag ab.
Ratgeber lesenNiederlassungserlaubnis
In der Regel nach fünf Jahren mit Aufenthaltserlaubnis, für Fachkräfte nach drei Jahren (§ 9, § 18c AufenthG).
Ratgeber lesenEinbürgerung
Anspruch nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt (§ 10 StAG). Zuständig ist die Staatsangehörigkeitsbehörde, vielerorts nicht die Ausländerbehörde.
Ratgeber lesenUmzug
Binnen zwei Wochen anmelden (§ 17 BMG). Welche Behörde danach zuständig ist, regelt das Landesrecht.
Ratgeber lesenVerpflichtungserklärung
Wer jemanden einlädt, haftet fünf Jahre für öffentliche Mittel zum Lebensunterhalt (§ 68 AufenthG).
Ratgeber lesenBehörde entscheidet nicht
Nach drei Monaten ohne Entscheidung ist in der Regel eine Untätigkeitsklage möglich (§ 75 VwGO).
Ratgeber lesenAblehnung
Ein Monat für Widerspruch oder Klage; beides schiebt die Ablehnung nicht auf (§§ 70, 74 VwGO, § 84 AufenthG). Dafür gibt es den Eilantrag.
Ratgeber lesen
Häufige Fragen
Welche Ausländerbehörde ist für Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) zuständig?
Für Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) (Landkreis Spree-Neiße) ist die Ausländerbehörde Cottbus zuständig, Karl-Marx-Straße 67, 03044 Cottbus, Telefon +49 355 612-3390.
Gibt es eine Ausländerbehörde in Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)?
Ja. Die Ausländerbehörde Cottbus hat in Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) einen Standort: Zweigstelle Forst (Verwaltungsgebäude des Landkreises Spree-Neiße), Heinrich-Heine-Straße 1, 03149 Forst (Lausitz).
Welche Postleitzahlen gehören zu Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)?
Zur Gemeinde Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) gehören die Postleitzahlen 03149. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist die Gemeinde, nicht die Postleitzahl: Manche Postleitzahlen reichen in Nachbargemeinden.
Wann ist die Ausländerbehörde Cottbus erreichbar?
Öffnungszeiten: Sprechzeiten Cottbus: Dienstag 08:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:30 Uhr (nur nachmittags ohne Termin möglich); Donnerstag 08:30 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 18:00 Uhr; Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Donnerstag 9:00 – 14:00 Uhr unter 0355 612-3390.
Welche Frist ist besonders wichtig?
Vor Ablauf: Verlängerung beantragen: Dann gilt der bisherige Titel bis zur Entscheidung fort (§ 81 Abs. 4 AufenthG).