Murnau a. Staffelsee · Landkreis Garmisch-Partenkirchen · 11.994 Einwohner
Ausländerbehörde für Murnau a. Staffelsee
Zuständig ist die Ausländerbehörde Landkreis Garmisch-Partenkirchen mit Sitz in Garmisch-Partenkirchen.
Postleitzahlen in Murnau a. Staffelsee: 82418
Ausländerbehörde Landkreis Garmisch-Partenkirchen
- Anschrift
- Ausländerbehörde Landkreis Garmisch-Partenkirchen
Olympiastraße 10
82467 Garmisch-Partenkirchen
Auf der Karte zeigen - Telefon
- +49 8821 751-316
- Öffnungszeiten
- Telefonsprechzeiten: Mo–Do 08:00–12:30 Uhr und 14:00–16:00 Uhr, Fr 08:00–12:00 Uhr; Bearbeitung nur nach vorheriger Terminvereinbarung
- aufenthalt@lra-gap.de
- Fax
- +49 8821 751-8382
- Postanschrift
- Postfach 15 63
82455 Garmisch-Partenkirchen - Website der Behörde
- lra-gap.de
Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.
Hinweis: Anschrift ist die allgemeine Anschrift des Trägers (dort laut BAMF-NAvI auch die Ausländerbehörde); die Seite der Ausländerbehörde selbst nennt keine eigene Besucheranschrift.
Gut zu wissen
Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.
Titel verlängern
Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, behält den bisherigen Titel bis zur Entscheidung (§ 81 Abs. 4 AufenthG).
Ratgeber lesenFiktionsbescheinigung
Über die Wirkung des Antrags stellt die Behörde eine Bescheinigung aus (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Ob Sie damit arbeiten dürfen, hängt vom Antrag ab.
Ratgeber lesenNiederlassungserlaubnis
In der Regel nach fünf Jahren mit Aufenthaltserlaubnis, für Fachkräfte nach drei Jahren (§ 9, § 18c AufenthG).
Ratgeber lesenEinbürgerung
Anspruch nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt (§ 10 StAG). Zuständig ist die Staatsangehörigkeitsbehörde, vielerorts nicht die Ausländerbehörde.
Ratgeber lesenUmzug
Binnen zwei Wochen anmelden (§ 17 BMG). Welche Behörde danach zuständig ist, regelt das Landesrecht.
Ratgeber lesenVerpflichtungserklärung
Wer jemanden einlädt, haftet fünf Jahre für öffentliche Mittel zum Lebensunterhalt (§ 68 AufenthG).
Ratgeber lesenBehörde entscheidet nicht
Nach drei Monaten ohne Entscheidung ist in der Regel eine Untätigkeitsklage möglich (§ 75 VwGO).
Ratgeber lesenAblehnung
Ein Monat für Widerspruch oder Klage; beides schiebt die Ablehnung nicht auf (§§ 70, 74 VwGO, § 84 AufenthG). Dafür gibt es den Eilantrag.
Ratgeber lesen
Häufige Fragen
Welche Ausländerbehörde ist für Murnau a. Staffelsee zuständig?
Für Murnau a. Staffelsee (Landkreis Garmisch-Partenkirchen) ist die Ausländerbehörde Landkreis Garmisch-Partenkirchen zuständig, Olympiastraße 10, 82467 Garmisch-Partenkirchen, Telefon +49 8821 751-316.
Welche Postleitzahlen gehören zu Murnau a. Staffelsee?
Zur Gemeinde Murnau a. Staffelsee gehören die Postleitzahlen 82418. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist die Gemeinde, nicht die Postleitzahl: Manche Postleitzahlen reichen in Nachbargemeinden.
Wann ist die Ausländerbehörde Landkreis Garmisch-Partenkirchen erreichbar?
Öffnungszeiten: Telefonsprechzeiten: Mo–Do 08:00–12:30 Uhr und 14:00–16:00 Uhr, Fr 08:00–12:00 Uhr; Bearbeitung nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Welche Frist ist besonders wichtig?
Vor Ablauf: Verlängerung beantragen: Dann gilt der bisherige Titel bis zur Entscheidung fort (§ 81 Abs. 4 AufenthG).