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Saarland

Zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes

Zuständig für 52 Städte und Gemeinden mit rund 1.012.141 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Zentrale Ausländerbehörde.

Kontakt

Anschrift
Zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes
Dillinger Straße 67/2
66822 Lebach
Auf der Karte zeigen
Öffnungszeiten
Ohne Termin keine Vorsprache; Terminanfrage nur über das Kontaktformular
Fax
+49 681 501-6804
Website der Behörde
saarland.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Weitere Standorte

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes?

Anschrift: Dillinger Straße 67/2, 66822 Lebach. Telefon: +49 681 501-00. Öffnungszeiten: Ohne Termin keine Vorsprache; Terminanfrage nur über das Kontaktformular. E-Mail: zab@lava.saarland.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes zuständig?

Für 52 Städte und Gemeinden, darunter Saarbrücken, Neunkirchen, Homburg, Völklingen, Saarlouis, St. Ingbert, Merzig, St. Wendel und weitere.

Hat die Zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes weitere Standorte?

Ja, 2 weitere Standorte: Einreise, Fachkräfteeinwanderung (Sachgebiet 2.4), Lebach; Zentrale Ausländerbehörde, Standort Uni Campus Saarbrücken, Saarbrücken.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://www.saarland.de/lava/DE/themen-aufgaben/abt2-zab/service_zab/kontaktformular

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.