Hamburg
Amt für Migration Hamburg – Zentrale Ausländerangelegenheiten
Zuständig für 7 Bezirke.
Kontakt
- Anschrift
- Amt für Migration Hamburg – Zentrale Ausländerangelegenheiten
Hammer Straße 30–34
22041 Hamburg
Auf der Karte zeigen - Öffnungszeiten
- Welcome Point / Aufenthalt von Flüchtlingen und Asylbewerbern: Mo–Do 7.30–13.30 Uhr; Fr geschlossen
- Website der Behörde
- hamburg.de
Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.
Hinweis: Zentrale Ausländerbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg. Seit 24.07.2026 freitags für das Publikum geschlossen. Eine zentrale Telefonnummer ist auf den eigenen Seiten nicht angegeben; die im BAMF-NAvI genannte Nummer und E-Mail-Adresse ließen sich dort nicht bestätigen.
Weitere Standorte
- Hamburg Welcome Center for ProfessionalsSüderstraße 32b, 20097 HamburgVisa-Stelle, Aufenthaltsangelegenheiten für Fachkräfte, beschleunigtes Fachkräfteverfahren; Bedienung nach Terminvereinbarung
Zuständigkeitsbereich
Für diese Orte ist das Amt für Migration Hamburg – Zentrale Ausländerangelegenheiten zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.
- Hamburg-Mitte
- Altona
- Eimsbüttel
- Hamburg-Nord
- Wandsbek
- Bergedorf
- Harburg
Gut zu wissen
Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.
Titel verlängern
Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, behält den bisherigen Titel bis zur Entscheidung (§ 81 Abs. 4 AufenthG).
Ratgeber lesenFiktionsbescheinigung
Über die Wirkung des Antrags stellt die Behörde eine Bescheinigung aus (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Ob Sie damit arbeiten dürfen, hängt vom Antrag ab.
Ratgeber lesenNiederlassungserlaubnis
In der Regel nach fünf Jahren mit Aufenthaltserlaubnis, für Fachkräfte nach drei Jahren (§ 9, § 18c AufenthG).
Ratgeber lesenEinbürgerung
Anspruch nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt (§ 10 StAG). Zuständig ist die Staatsangehörigkeitsbehörde, vielerorts nicht die Ausländerbehörde.
Ratgeber lesenUmzug
Binnen zwei Wochen anmelden (§ 17 BMG). Welche Behörde danach zuständig ist, regelt das Landesrecht.
Ratgeber lesenVerpflichtungserklärung
Wer jemanden einlädt, haftet fünf Jahre für öffentliche Mittel zum Lebensunterhalt (§ 68 AufenthG).
Ratgeber lesenBehörde entscheidet nicht
Nach drei Monaten ohne Entscheidung ist in der Regel eine Untätigkeitsklage möglich (§ 75 VwGO).
Ratgeber lesenAblehnung
Ein Monat für Widerspruch oder Klage; beides schiebt die Ablehnung nicht auf (§§ 70, 74 VwGO, § 84 AufenthG). Dafür gibt es den Eilantrag.
Ratgeber lesen
Häufige Fragen
Wie erreiche ich das Amt für Migration Hamburg – Zentrale Ausländerangelegenheiten?
Anschrift: Hammer Straße 30–34, 22041 Hamburg. Öffnungszeiten: Welcome Point / Aufenthalt von Flüchtlingen und Asylbewerbern: Mo–Do 7.30–13.30 Uhr; Fr geschlossen.
Hat das Amt für Migration Hamburg – Zentrale Ausländerangelegenheiten weitere Standorte?
Ja, einen weiteren Standort: Hamburg Welcome Center for Professionals, Hamburg.
Wie bekomme ich einen Termin beim Amt für Migration Hamburg – Zentrale Ausländerangelegenheiten?
Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/behoerde-fuer-inneres-und-sport/aemter/amt-fuer-migration
Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?
Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.
Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?
Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.