Ausländerbehörden.org

Hamburg

Amt für Migration Hamburg – Zentrale Ausländerangelegenheiten

Zuständig für 7 Bezirke.

Kontakt

Anschrift
Amt für Migration Hamburg – Zentrale Ausländerangelegenheiten
Hammer Straße 30–34
22041 Hamburg
Auf der Karte zeigen
Öffnungszeiten
Welcome Point / Aufenthalt von Flüchtlingen und Asylbewerbern: Mo–Do 7.30–13.30 Uhr; Fr geschlossen
Website der Behörde
hamburg.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Hinweis: Zentrale Ausländerbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg. Seit 24.07.2026 freitags für das Publikum geschlossen. Eine zentrale Telefonnummer ist auf den eigenen Seiten nicht angegeben; die im BAMF-NAvI genannte Nummer und E-Mail-Adresse ließen sich dort nicht bestätigen.

Weitere Standorte

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist das Amt für Migration Hamburg – Zentrale Ausländerangelegenheiten zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich das Amt für Migration Hamburg – Zentrale Ausländerangelegenheiten?

Anschrift: Hammer Straße 30–34, 22041 Hamburg. Öffnungszeiten: Welcome Point / Aufenthalt von Flüchtlingen und Asylbewerbern: Mo–Do 7.30–13.30 Uhr; Fr geschlossen.

Hat das Amt für Migration Hamburg – Zentrale Ausländerangelegenheiten weitere Standorte?

Ja, einen weiteren Standort: Hamburg Welcome Center for Professionals, Hamburg.

Wie bekomme ich einen Termin beim Amt für Migration Hamburg – Zentrale Ausländerangelegenheiten?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/behoerde-fuer-inneres-und-sport/aemter/amt-fuer-migration

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

Weitere Ausländerbehörden in Hamburg