Hamburg
Hamburg Service vor Ort – Nord Ausländerangelegenheiten
Zuständig für Hamburg-Nord.
Kontakt
- Anschrift
- Hamburg Service vor Ort – Nord Ausländerangelegenheiten
Flughafenstraße 52
22335 Hamburg
Auf der Karte zeigen - Telefon
- +49 40 42850-4200
- Öffnungszeiten
- Mo 7.30–12 und 12.45–16 Uhr; Di 7–12.30 Uhr; Mi 7.30–12 und 12.45–16 Uhr; Do 9–12 und 12.45–19 Uhr; Fr 7.30–13 Uhr; Besuch nur mit Termin
- a.nord@hamburgservice.de
- Website der Behörde
- hamburg.de
Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.
Hinweis: Zuständig für Ausländerinnen und Ausländer mit gesichertem Aufenthalt (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Visum); maßgeblich ist der Wohnort. Erteilung und Verlängerung laufen über den Online-Dienst „Aufenthaltserlaubnis“; Termine werden danach vom Standort vergeben, der telefonische HamburgService 115 vergibt keine Termine für diese Standorte.
Zuständigkeitsbereich
Für diese Orte ist der Hamburg Service vor Ort – Nord Ausländerangelegenheiten zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.
- Hamburg-Nord
Gut zu wissen
Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.
Titel verlängern
Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, behält den bisherigen Titel bis zur Entscheidung (§ 81 Abs. 4 AufenthG).
Ratgeber lesenFiktionsbescheinigung
Über die Wirkung des Antrags stellt die Behörde eine Bescheinigung aus (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Ob Sie damit arbeiten dürfen, hängt vom Antrag ab.
Ratgeber lesenNiederlassungserlaubnis
In der Regel nach fünf Jahren mit Aufenthaltserlaubnis, für Fachkräfte nach drei Jahren (§ 9, § 18c AufenthG).
Ratgeber lesenEinbürgerung
Anspruch nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt (§ 10 StAG). Zuständig ist die Staatsangehörigkeitsbehörde, vielerorts nicht die Ausländerbehörde.
Ratgeber lesenUmzug
Binnen zwei Wochen anmelden (§ 17 BMG). Welche Behörde danach zuständig ist, regelt das Landesrecht.
Ratgeber lesenVerpflichtungserklärung
Wer jemanden einlädt, haftet fünf Jahre für öffentliche Mittel zum Lebensunterhalt (§ 68 AufenthG).
Ratgeber lesenBehörde entscheidet nicht
Nach drei Monaten ohne Entscheidung ist in der Regel eine Untätigkeitsklage möglich (§ 75 VwGO).
Ratgeber lesenAblehnung
Ein Monat für Widerspruch oder Klage; beides schiebt die Ablehnung nicht auf (§§ 70, 74 VwGO, § 84 AufenthG). Dafür gibt es den Eilantrag.
Ratgeber lesen
Häufige Fragen
Wie erreiche ich den Hamburg Service vor Ort – Nord Ausländerangelegenheiten?
Anschrift: Flughafenstraße 52, 22335 Hamburg. Telefon: +49 40 42850-4200. Öffnungszeiten: Mo 7.30–12 und 12.45–16 Uhr; Di 7–12.30 Uhr; Mi 7.30–12 und 12.45–16 Uhr; Do 9–12 und 12.45–19 Uhr; Fr 7.30–13 Uhr; Besuch nur mit Termin. E-Mail: a.nord@hamburgservice.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.
Wie bekomme ich einen Termin beim Hamburg Service vor Ort – Nord Ausländerangelegenheiten?
Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://www.hamburg.de/go/17584
Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?
Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.
Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?
Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.