Ausländerbehörden.org

Hamburg

Hamburg Service vor Ort – Wandsbek Ausländerangelegenheiten

Zuständig für Wandsbek.

Kontakt

Anschrift
Hamburg Service vor Ort – Wandsbek Ausländerangelegenheiten
Schloßstraße 60
22041 Hamburg
Auf der Karte zeigen
Öffnungszeiten
Mo 8–12 und 13–16 Uhr; Di 7–12.30 Uhr; Mi 8–12 und 13–16 Uhr; Do 13.30–19 Uhr; Fr 8–13 Uhr; Besuch nur mit Termin
Website der Behörde
hamburg.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Hinweis: Zuständig für Ausländerinnen und Ausländer mit gesichertem Aufenthalt (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Visum); maßgeblich ist der Wohnort. Erteilung und Verlängerung laufen über den Online-Dienst „Aufenthaltserlaubnis“; Termine werden danach vom Standort vergeben, der telefonische HamburgService 115 vergibt keine Termine für diese Standorte.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist der Hamburg Service vor Ort – Wandsbek Ausländerangelegenheiten zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich den Hamburg Service vor Ort – Wandsbek Ausländerangelegenheiten?

Anschrift: Schloßstraße 60, 22041 Hamburg. Telefon: +49 40 42850-5200. Öffnungszeiten: Mo 8–12 und 13–16 Uhr; Di 7–12.30 Uhr; Mi 8–12 und 13–16 Uhr; Do 13.30–19 Uhr; Fr 8–13 Uhr; Besuch nur mit Termin. E-Mail: a.wandsbek@hamburgservice.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Wie bekomme ich einen Termin beim Hamburg Service vor Ort – Wandsbek Ausländerangelegenheiten?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://www.hamburg.de/go/17584

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

Weitere Ausländerbehörden in Hamburg