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Mecklenburg-Vorpommern

Ausländerbehörde Landkreis Ludwigslust-Parchim

Zuständig für 142 Städte und Gemeinden mit rund 208.092 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Fachgebiet Ausländerbehörde.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Ludwigslust-Parchim
Putlitzer Straße 25
19370 Parchim
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Öffnungszeiten
Mo 8–13 Uhr; Di 8–13 Uhr, 14–16 Uhr; Do 8–13 Uhr, 14–18 Uhr; Mi und Fr geschlossen; außerhalb der Öffnungszeiten Termine nur nach Vereinbarung
Postanschrift
Postfach 16 02 20
19092 Schwerin
Website der Behörde
kreis-lup.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Ludwigslust-Parchim zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Ludwigslust-Parchim?

Anschrift: Putlitzer Straße 25, 19370 Parchim. Telefon: +49 3871 722-0. Öffnungszeiten: Mo 8–13 Uhr; Di 8–13 Uhr, 14–16 Uhr; Do 8–13 Uhr, 14–18 Uhr; Mi und Fr geschlossen; außerhalb der Öffnungszeiten Termine nur nach Vereinbarung.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Ludwigslust-Parchim zuständig?

Für 142 Städte und Gemeinden, darunter Parchim, Hagenow, Ludwigslust, Boizenburg/ Elbe, Neustadt-Glewe, Wittenburg, Plau am See, Lübz und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Ludwigslust-Parchim?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.kreis-lup.de/Leben-im-Landkreis/Leben-und-Soziales/Ausl%C3%A4nderbeh%C3%B6rde/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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