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Sachsen-Anhalt

Ausländerbehörde Burgenlandkreis

Zuständig für 33 Städte und Gemeinden mit rund 173.684 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Burgenlandkreis
Schönburger Straße 41
06618 Naumburg (Saale)
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Öffnungszeiten
Telefonzeiten (Terminvereinbarung): Di 9.00–10.00 Uhr und 16.00–17.00 Uhr; Do 9.00–10.00 Uhr und 13.00–14.00 Uhr
Fax
+49 3445 73-2499
Website der Behörde
burgenlandkreis.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Burgenlandkreis zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Burgenlandkreis?

Anschrift: Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg (Saale). Telefon: +49 3445 73-2443. Öffnungszeiten: Telefonzeiten (Terminvereinbarung): Di 9.00–10.00 Uhr und 16.00–17.00 Uhr; Do 9.00–10.00 Uhr und 13.00–14.00 Uhr. E-Mail: migrationsagentur@blk.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Burgenlandkreis zuständig?

Für 33 Städte und Gemeinden, darunter Weißenfels, Naumburg (Saale), Zeitz, Hohenmölsen, Lützen, Elsteraue, Teuchern, Freyburg (Unstrut) und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Burgenlandkreis?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://burgenlandkreis.termine-reservieren.online/select2?md=2

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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