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Sachsen-Anhalt

Ausländerbehörde Landkreis Stendal

Zuständig für 25 Städte und Gemeinden mit rund 106.538 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Amt für Ausländerangelegenheiten.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Stendal
Wendstraße 30
39576 Hansestadt Stendal
Auf der Karte zeigen
Postanschrift
Postfach 10 14 55
39554 Hansestadt Stendal
Website der Behörde
landkreis-stendal.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Stendal zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Stendal?

Anschrift: Wendstraße 30, 39576 Hansestadt Stendal. Telefon: +49 3931 60-8033.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Stendal zuständig?

Für 25 Städte und Gemeinden, darunter Stendal, Tangermünde, Tangerhütte, Osterburg (Altmark), Bismark (Altmark), Havelberg, Seehausen (Altmark), Schönhausen (Elbe) und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Stendal?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.landkreis-stendal.de/de/aemter-detail/organisationseinheit/76/auslaender-_und_staatsangehoerigkeitsangelegenheiten___asylbewerberleistungsgewaehrung.html

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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