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Sachsen-Anhalt

Ausländerbehörde Landkreis Wittenberg

Zuständig für 9 Städte und Gemeinden mit rund 121.694 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländerangelegenheiten.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Wittenberg
Breitscheidstraße 3
06886 Lutherstadt Wittenberg
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Öffnungszeiten
Sprechzeiten der Fachdienste: Di 8.30–12 Uhr, 13–15 Uhr; Do 8.30–12 Uhr, 13–18 Uhr
Fax
+49 3491 806-3390
Website der Behörde
landkreis-wittenberg.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Wittenberg zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Wittenberg?

Anschrift: Breitscheidstraße 3, 06886 Lutherstadt Wittenberg. Telefon: +49 3491 806-3330. Öffnungszeiten: Sprechzeiten der Fachdienste: Di 8.30–12 Uhr, 13–15 Uhr; Do 8.30–12 Uhr, 13–18 Uhr. E-Mail: auslaenderbehoerde-wb@landkreis-wittenberg.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Wittenberg zuständig?

Für 9 Städte und Gemeinden, darunter Wittenberg, Jessen (Elster), Gräfenhainichen, Coswig (Anhalt), Kemberg, Zahna-Elster, Oranienbaum-Wörlitz, Bad Schmiedeberg und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Wittenberg?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.landkreis-wittenberg.de/antraege-stellen/was-erledige-ich-wo/183783/auslaenderangelegenheiten/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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