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Sachsen-Anhalt

Ausländerbehörde Landkreis Harz

Zuständig für 20 Städte und Gemeinden mit rund 205.484 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Harz
Friedrich-Ebert-Straße 42, Haus III
38820 Halberstadt
Auf der Karte zeigen
Öffnungszeiten
Mo–Do 8–12 Uhr und 13–16 Uhr; Fr geschlossen; Termin über Online-Terminvergabe
Website der Behörde
kreis-hz.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Harz zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Harz?

Anschrift: Friedrich-Ebert-Straße 42, Haus III, 38820 Halberstadt. Telefon: +49 3941 5970-4336. Öffnungszeiten: Mo–Do 8–12 Uhr und 13–16 Uhr; Fr geschlossen; Termin über Online-Terminvergabe. E-Mail: abh_terminvergabe@kreis-hz.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Harz zuständig?

Für 20 Städte und Gemeinden, darunter Halberstadt, Wernigerode, Quedlinburg, Blankenburg (Harz), Thale, Osterwieck, Oberharz am Brocken, Ilsenburg (Harz) und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Harz?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://onlineterminvereinbarung.kreis-hz.de/select2?md=20

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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