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Sachsen-Anhalt

Ausländerbehörde Landkreis Börde

Zuständig für 34 Städte und Gemeinden mit rund 167.924 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Sachgebiet Ausländerwesen und Staatsangehörigkeiten.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Börde
Kronesruhe 8
39340 Haldensleben
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Öffnungszeiten
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr; Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr; Mo, Mi, Fr geschlossen; vorab persönlichen Termin vereinbaren
Fax
+49 3904 7240-52302
Website der Behörde
landkreis-boerde.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Börde zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Börde?

Anschrift: Kronesruhe 8, 39340 Haldensleben. Telefon: +49 3904 7240-2350. Öffnungszeiten: Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr; Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr; Mo, Mi, Fr geschlossen; vorab persönlichen Termin vereinbaren. E-Mail: migration@landkreis-boerde.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Börde zuständig?

Für 34 Städte und Gemeinden, darunter Haldensleben, Oschersleben (Bode), Hohe Börde, Wanzleben-Börde, Oebisfelde-Weferlingen, Wolmirstedt, Barleben, Sülzetal und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Börde?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.landkreis-boerde.de/landkreis/kreisverwaltung/struktur/dezernat-2/amt-fuer-soziales-und-integration/sg-auslaenderwesen-staatsangehoerigkeiten

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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