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Sachsen-Anhalt

Ausländerbehörde Halle (Saale)

Zuständig für Halle (Saale). Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Abteilung Einreise und Aufenthalt (Ausländerbehörde).

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Halle (Saale)
Am Stadion 5
06122 Halle (Saale)
Auf der Karte zeigen
Öffnungszeiten
Mo 8–15 Uhr; Di 8–18 Uhr (Team Infothek, Asyl und humanitärer Aufenthalt, Arbeitsmarkt und Ausbildung ohne Termin; Duldung und Dokumentenausgabe mit Termin); Mi 8–15 Uhr (nur Dokumentenausgabe mit Termin); Do 8–15 Uhr; Freitag in der Quelle nicht erfasst
Fax
+49 345 2215312
Website der Behörde
halle.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Weitere Standorte

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Halle (Saale)?

Anschrift: Am Stadion 5, 06122 Halle (Saale). Telefon: +49 345 2215300. Öffnungszeiten: Mo 8–15 Uhr; Di 8–18 Uhr (Team Infothek, Asyl und humanitärer Aufenthalt, Arbeitsmarkt und Ausbildung ohne Termin; Duldung und Dokumentenausgabe mit Termin); Mi 8–15 Uhr (nur Dokumentenausgabe mit Termin); Do 8–15 Uhr; Freitag in der Quelle nicht erfasst. E-Mail: auslaenderbehoerde@halle.de.

Hat die Ausländerbehörde Halle (Saale) weitere Standorte?

Ja, einen weiteren Standort: Kulturtreff (Terminvorsprachen), Halle (Saale).

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Halle (Saale)?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://halle.de/verwaltung-stadtrat/stadtverwaltung/verwaltungsorganisation/oe-information/abteilung-einreise-und-aufenthalt/349620478

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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