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Sachsen-Anhalt

Ausländerbehörde Altmarkkreis Salzwedel

Zuständig für 13 Städte und Gemeinden mit rund 79.980 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Altmarkkreis Salzwedel
Karl-Marx-Straße 32
29410 Hansestadt Salzwedel
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Öffnungszeiten
Sprechzeiten: Di 08:30–11:30 Uhr und 13:00–17:30 Uhr; Do 08:30–11:30 Uhr und 13.00–15:00 Uhr; ohne Termin nur Abgabe von Unterlagen, Adressänderungen oder Dokumentenverlängerungen
Website der Behörde
altmarkkreis-salzwedel.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Altmarkkreis Salzwedel zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Altmarkkreis Salzwedel?

Anschrift: Karl-Marx-Straße 32, 29410 Hansestadt Salzwedel. Telefon: +49 3901 84 00. Öffnungszeiten: Sprechzeiten: Di 08:30–11:30 Uhr und 13:00–17:30 Uhr; Do 08:30–11:30 Uhr und 13.00–15:00 Uhr; ohne Termin nur Abgabe von Unterlagen, Adressänderungen oder Dokumentenverlängerungen. E-Mail: abh@altmarkkreis.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Altmarkkreis Salzwedel zuständig?

Für 13 Städte und Gemeinden, darunter Salzwedel, Gardelegen, Klötze, Kalbe (Milde), Arendsee (Altmark), Beetzendorf, Diesdorf, Apenburg-Winterfeld und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Altmarkkreis Salzwedel?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.altmarkkreis-salzwedel.de/buerger-presseservice/buergerservice/oeffnungszeiten/oeffnungszeiten-der-kfz-zulassungsstelle-nicht-fuehrerscheinstelle.aspx

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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