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Sachsen-Anhalt

Ausländerbehörde Landkreis Jerichower Land

Zuständig für 8 Städte und Gemeinden mit rund 88.509 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Sachgebiet Ausländer und Flüchtlinge.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Jerichower Land
In der Alten Kaserne 9
39288 Burg
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Öffnungszeiten
Di 08:30–12:00 Uhr, 13:00–16:00 Uhr; Do 08:30–12:00 Uhr, 13:00–17:00 Uhr
Fax
+49 3921 949 9532
Website der Behörde
lkjl.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Jerichower Land zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Jerichower Land?

Anschrift: In der Alten Kaserne 9, 39288 Burg. Telefon: +49 3921 949 3200. Öffnungszeiten: Di 08:30–12:00 Uhr, 13:00–16:00 Uhr; Do 08:30–12:00 Uhr, 13:00–17:00 Uhr. E-Mail: fb-ordnung@lkjl.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Jerichower Land zuständig?

Für 8 Städte und Gemeinden, darunter Burg, Genthin, Möckern, Gommern, Biederitz, Möser, Jerichow, Elbe-Parey.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Jerichower Land?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://termine.lkjl.de/select2?md=3

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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