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Sachsen

Ausländerbehörde Landkreis Bautzen

Zuständig für 57 Städte und Gemeinden mit rund 292.608 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländeramt.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Bautzen
Macherstraße 55
01917 Kamenz
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Öffnungszeiten
Di, Do 8.30–12 Uhr und 13–18 Uhr; Mo, Mi, Fr nach Terminvereinbarung; Bitte vereinbaren Sie einen Termin
Fax
+49 3591 5250-34444
Website der Behörde
landkreis-bautzen.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Bautzen zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Bautzen?

Anschrift: Macherstraße 55, 01917 Kamenz. Telefon: +49 3591 5251-34444. Öffnungszeiten: Di, Do 8.30–12 Uhr und 13–18 Uhr; Mo, Mi, Fr nach Terminvereinbarung; Bitte vereinbaren Sie einen Termin. E-Mail: auslaenderamt@lra-bautzen.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Bautzen zuständig?

Für 57 Städte und Gemeinden, darunter Bautzen, Hoyerswerda, Radeberg, Kamenz, Bischofswerda, Ottendorf-Okrilla, Großröhrsdorf, Lauta und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Bautzen?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.landkreis-bautzen.de/landratsamt/organisation/auslaenderamt/19

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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