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Sachsen

Ausländerbehörde Vogtlandkreis

Zuständig für 37 Städte und Gemeinden mit rund 219.100 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländeramt.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Vogtlandkreis
Postplatz 5
08523 Plauen
Auf der Karte zeigen
Öffnungszeiten
Vorsprache nur nach vorheriger Terminvergabe (Termine per E-Mail)
Website der Behörde
vogtlandkreis.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Vogtlandkreis zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Vogtlandkreis?

Anschrift: Postplatz 5, 08523 Plauen. Telefon: +49 3741 300 1112. Öffnungszeiten: Vorsprache nur nach vorheriger Terminvergabe (Termine per E-Mail).

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Vogtlandkreis zuständig?

Für 37 Städte und Gemeinden, darunter Plauen, Reichenbach im Vogtland, Auerbach/Vogtl., Oelsnitz/Vogtl., Treuen, Falkenstein/Vogtl., Klingenthal, Markneukirchen und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Vogtlandkreis?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.vogtlandkreis.de/B%C3%BCrgerservice-und-Verwaltung/Landratsamt/Gesch%C3%A4ftsbereiche-und-%C3%84mter/Gesch%C3%A4ftsbereich-III/Ordnungs-und-Ausl%C3%A4nderamt/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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