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Sachsen

Ausländerbehörde Landkreis Zwickau

Zuständig für 33 Städte und Gemeinden mit rund 306.793 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Zwickau
Werdauer Straße 62
08056 Zwickau
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Öffnungszeiten
Di 9–12 und 13–18 Uhr, Do 9–12 und 13–15 Uhr; Mo, Mi, Fr geschlossen, Termine nach Vereinbarung möglich
Fax
+49 375 4402-24189
Website der Behörde
landkreis-zwickau.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Hinweis: Telefon übereinstimmend laut BAMF-NAvI und Landesportal, auf der eigenen Seite der Behörde nicht genannt.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Zwickau zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Zwickau?

Anschrift: Werdauer Straße 62, 08056 Zwickau. Telefon: +49 375 4402-0. Öffnungszeiten: Di 9–12 und 13–18 Uhr, Do 9–12 und 13–15 Uhr; Mo, Mi, Fr geschlossen, Termine nach Vereinbarung möglich. E-Mail: auslaender@landkreis-zwickau.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Zwickau zuständig?

Für 33 Städte und Gemeinden, darunter Zwickau, Limbach-Oberfrohna, Glauchau, Werdau, Crimmitschau, Hohenstein-Ernstthal, Meerane, Lichtenstein/Sa. und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Zwickau?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.landkreis-zwickau.de/detail?type=BHW&id=81

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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