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Sachsen

Ausländerbehörde Landkreis Leipzig

Zuständig für 30 Städte und Gemeinden mit rund 260.127 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländeramt.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Leipzig
Bahnhofstraße 5
04668 Grimma
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Öffnungszeiten
Di 8.30–12 Uhr und 13.30–18 Uhr; Do 8.30–12 Uhr und 13.30–16 Uhr; Fr 8.30–12 Uhr; Termin immer vereinbaren
Fax
+49 3437 984 7028
Website der Behörde
landkreisleipzig.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Leipzig zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Leipzig?

Anschrift: Bahnhofstraße 5, 04668 Grimma. Telefon: +49 3437 984 1701. Öffnungszeiten: Di 8.30–12 Uhr und 13.30–18 Uhr; Do 8.30–12 Uhr und 13.30–16 Uhr; Fr 8.30–12 Uhr; Termin immer vereinbaren.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Leipzig zuständig?

Für 30 Städte und Gemeinden, darunter Grimma, Markkleeberg, Borna, Wurzen, Markranstädt, Frohburg, Brandis, Zwenkau und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Leipzig?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.landkreisleipzig.de/was-erledige-ich-wo/dezernat/auslaenderamt

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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