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Sachsen

Ausländerbehörde Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Zuständig für 36 Städte und Gemeinden mit rund 243.996 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländer- & Asylrecht.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Schloßhof 2/4
01796 Pirna
Auf der Karte zeigen
Öffnungszeiten
Mo 8–12 Uhr; Di 8–12 Uhr und 13–18 Uhr; Mi geschlossen; Do 8–12 Uhr und 13–18 Uhr; Fr 8–12 Uhr; um vorherige Terminabstimmung wird gebeten
Website der Behörde
landratsamt-pirna.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge?

Anschrift: Schloßhof 2/4, 01796 Pirna. Telefon: +49 3501 515-4266. Öffnungszeiten: Mo 8–12 Uhr; Di 8–12 Uhr und 13–18 Uhr; Mi geschlossen; Do 8–12 Uhr und 13–18 Uhr; Fr 8–12 Uhr; um vorherige Terminabstimmung wird gebeten. E-Mail: auslaenderrecht@landratsamt-pirna.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zuständig?

Für 36 Städte und Gemeinden, darunter Pirna, Freital, Heidenau, Wilsdruff, Dippoldiswalde, Neustadt in Sachsen, Bannewitz, Sebnitz und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.landratsamt-pirna.de/auslaender-und-asylrecht.html

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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