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Schleswig-Holstein

Ausländerbehörde Kreis Dithmarschen

Zuständig für 116 Städte und Gemeinden mit rund 133.460 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Kreis Dithmarschen
Rungholtstraße 9
25746 Heide
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Öffnungszeiten
Offene Sprechstunde ohne Termin: Do 8–12 Uhr; sonst nur nach Terminvereinbarung; Telefonzeiten: Mo, Di 9–12 Uhr; Do 14–17 Uhr
Website der Behörde
dithmarschen.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Kreis Dithmarschen zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Kreis Dithmarschen?

Anschrift: Rungholtstraße 9, 25746 Heide. Telefon: +49 481 97-2040. Öffnungszeiten: Offene Sprechstunde ohne Termin: Do 8–12 Uhr; sonst nur nach Terminvereinbarung; Telefonzeiten: Mo, Di 9–12 Uhr; Do 14–17 Uhr. E-Mail: abh@dithmarschen.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Kreis Dithmarschen zuständig?

Für 116 Städte und Gemeinden, darunter Heide, Brunsbüttel, Meldorf, Marne, Büsum, Burg (Dithmarschen), Albersdorf, Sankt Michaelisdonn und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Kreis Dithmarschen?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://termine-reservieren.de/termine/kreis-dithmarschen/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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