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Schleswig-Holstein

Ausländerbehörde Kreis Segeberg

Zuständig für 95 Städte und Gemeinden mit rund 283.562 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländer- und Asylangelegenheiten.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Kreis Segeberg
Hamburger Straße 30
23795 Bad Segeberg
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Öffnungszeiten
Sprechzeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr; Dienstag und Donnerstag auch 14.00 bis 16.00 Uhr; Mittwochs geschlossen
Website der Behörde
segeberg.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Kreis Segeberg zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Kreis Segeberg?

Anschrift: Hamburger Straße 30, 23795 Bad Segeberg. Telefon: +49 4551 951-0. Öffnungszeiten: Sprechzeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr; Dienstag und Donnerstag auch 14.00 bis 16.00 Uhr; Mittwochs geschlossen. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Kreis Segeberg zuständig?

Für 95 Städte und Gemeinden, darunter Norderstedt, Henstedt-Ulzburg, Kaltenkirchen, Bad Segeberg, Bad Bramstedt, Wahlstedt, Ellerau, Boostedt und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Kreis Segeberg?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://www.segeberg.de/redirect.phtml?extlink=1&La=1&url_fid=3466.4248.1

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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