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Schleswig-Holstein

Ausländerbehörde Kreis Pinneberg

Zuständig für 49 Städte und Gemeinden mit rund 325.223 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Abteilung Zuwanderung und Integration.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Kreis Pinneberg
Kurt-Wagener-Straße 13
25337 Elmshorn
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Öffnungszeiten
Vorsprache nur mit Termin: Mo–Fr 8–12 Uhr; Mo, Do 13–15.30 Uhr; Di 13–17.30 Uhr; Mittwochnachmittag geschlossen
Website der Behörde
kreis-pinneberg.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Kreis Pinneberg zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Kreis Pinneberg?

Anschrift: Kurt-Wagener-Straße 13, 25337 Elmshorn. Telefon: +49 4121 4502-0. Öffnungszeiten: Vorsprache nur mit Termin: Mo–Fr 8–12 Uhr; Mo, Do 13–15.30 Uhr; Di 13–17.30 Uhr; Mittwochnachmittag geschlossen. E-Mail: abh@kreis-pinneberg.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Kreis Pinneberg zuständig?

Für 49 Städte und Gemeinden, darunter Elmshorn, Pinneberg, Wedel, Quickborn, Schenefeld, Uetersen, Halstenbek, Rellingen und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Kreis Pinneberg?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://reservation.frontdesksuite.com/pinneberg/Zuwanderungsbehoerde_Kreis_Pinneberg

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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