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Schleswig-Holstein

Ausländerbehörde Kreis Ostholstein

Zuständig für 36 Städte und Gemeinden mit rund 201.472 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Zuwanderungsbehörde.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Kreis Ostholstein
Lübecker Straße 41
23701 Eutin
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Öffnungszeiten
Telefonzeiten: Montag - Freitag 8.00 -12.00 Uhr und Montag - Donnerstag 13.00 - 16.00 Uhr; persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Fax
+49 4521 788-96292
Website der Behörde
kreis-oh.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Kreis Ostholstein zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Kreis Ostholstein?

Anschrift: Lübecker Straße 41, 23701 Eutin. Telefon: +49 4521 788-360. Öffnungszeiten: Telefonzeiten: Montag - Freitag 8.00 -12.00 Uhr und Montag - Donnerstag 13.00 - 16.00 Uhr; persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung. E-Mail: zuwanderungsbehoerde@kreis-oh.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Kreis Ostholstein zuständig?

Für 36 Städte und Gemeinden, darunter Bad Schwartau, Eutin, Stockelsdorf, Neustadt in Holstein, Ratekau, Fehmarn, Scharbeutz, Malente und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Kreis Ostholstein?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://www.kreis-oh.de/redirect.phtml?extlink=1&La=1&url_fid=2454.1420.1

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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