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Schleswig-Holstein

Ausländerbehörde Kreis Rendsburg-Eckernförde

Zuständig für 165 Städte und Gemeinden mit rund 278.058 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Fachdienst Zuwanderung.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Kreis Rendsburg-Eckernförde
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
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Öffnungszeiten
Fachdienst Zuwanderung: nur mit Online-Termin; Montag 08:00 - 12:00 Uhr; Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr; Mittwoch geschlossen; Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr; Freitag geschlossen
Fax
+49 4331 202-502

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Kreis Rendsburg-Eckernförde zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Kreis Rendsburg-Eckernförde?

Anschrift: Kaiserstraße 8, 24768 Rendsburg. Telefon: +49 4331 202-877. Öffnungszeiten: Fachdienst Zuwanderung: nur mit Online-Termin; Montag 08:00 - 12:00 Uhr; Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr; Mittwoch geschlossen; Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr; Freitag geschlossen. E-Mail: zuwanderung@kreis-rd.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Kreis Rendsburg-Eckernförde zuständig?

Für 165 Städte und Gemeinden, darunter Rendsburg, Eckernförde, Kronshagen, Büdelsdorf, Altenholz, Bordesholm, Gettorf, Flintbek und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Kreis Rendsburg-Eckernförde?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://termine-reservieren.de/termine/kreis-rendsburg-eckernfoerde/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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