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Schleswig-Holstein

Ausländerbehörde Kreis Stormarn

Zuständig für 55 Städte und Gemeinden mit rund 246.974 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Fachdienst 63 - Ausländerbehörde.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Kreis Stormarn
Mommsenstraße 12
23843 Bad Oldesloe
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Öffnungszeiten
Mo, Di, Fr 08:30–12:00 Uhr; Mi geschlossen; Do 08:30–12:00 Uhr und 14:00–17:00 Uhr; persönlicher Kontakt nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Fax
+49 4531 84734
Website der Behörde
kreis-stormarn.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Kreis Stormarn zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Kreis Stormarn?

Anschrift: Mommsenstraße 12, 23843 Bad Oldesloe. Telefon: +49 4531 160-0. Öffnungszeiten: Mo, Di, Fr 08:30–12:00 Uhr; Mi geschlossen; Do 08:30–12:00 Uhr und 14:00–17:00 Uhr; persönlicher Kontakt nur nach vorheriger Terminvereinbarung. E-Mail: auslaenderbehoerde@kreis-stormarn.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Kreis Stormarn zuständig?

Für 55 Städte und Gemeinden, darunter Ahrensburg, Reinbek, Bad Oldesloe, Glinde, Bargteheide, Barsbüttel, Ammersbek, Großhansdorf und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Kreis Stormarn?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://termine-reservieren.de/termine/stormarn/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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