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Thüringen

Ausländerbehörde Ilm-Kreis

Zuständig für 16 Städte und Gemeinden mit rund 106.657 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Ilm-Kreis
Schloßplatz 2a
99310 Arnstadt
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Öffnungszeiten
Sprechzeit ohne Termin: Di 8:30–11:30 Uhr und 13:00–18:00 Uhr; sonst Termin online; keine telefonischen Anfragen an Sprechtagen (Di)
Website der Behörde
ilm-kreis.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Weitere Standorte

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Ilm-Kreis zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Ilm-Kreis?

Anschrift: Schloßplatz 2a, 99310 Arnstadt. Telefon: +49 3628 738-0. Öffnungszeiten: Sprechzeit ohne Termin: Di 8:30–11:30 Uhr und 13:00–18:00 Uhr; sonst Termin online; keine telefonischen Anfragen an Sprechtagen (Di). E-Mail: abh@ilm-kreis.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Ilm-Kreis zuständig?

Für 16 Städte und Gemeinden, darunter Ilmenau, Arnstadt, Geratal, Stadtilm, Amt Wachsenburg, Großbreitenbach, Plaue, Elgersburg und weitere.

Hat die Ausländerbehörde Ilm-Kreis weitere Standorte?

Ja, einen weiteren Standort: Ausländerbehörde, Sachbearbeiter (Standort Ilmenau), Ilmenau.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Ilm-Kreis?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://termine-reservieren.de/termine/ilmkreis

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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