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Thüringen

Ausländerbehörde Landkreis Altenburger Land

Zuständig für 29 Städte und Gemeinden mit rund 87.508 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Fachdienst Öffentliche Ordnung (Ausländerbehörde).

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Altenburger Land
Lindenaustraße 9
04600 Altenburg
Auf der Karte zeigen
Fax
+49 3447 586-106
Website der Behörde
altenburgerland.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Hinweis: E-Mail übereinstimmend laut BAMF-NAvI und Landesportal, auf der eigenen Seite der Behörde nicht genannt.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Altenburger Land zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Altenburger Land?

Anschrift: Lindenaustraße 9, 04600 Altenburg. Telefon: +49 3447 586-132. E-Mail: ordnung.gewerbe@altenburgerland.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Altenburger Land zuständig?

Für 29 Städte und Gemeinden, darunter Altenburg, Schmölln, Meuselwitz, Nobitz, Lucka, Gößnitz, Rositz, Windischleuba und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Altenburger Land?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.altenburgerland.de/de/buergerservice-online/online-antraege-der-auslaenderbehoerde

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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