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Thüringen

Ausländerbehörde Saale-Holzland-Kreis

Zuständig für 91 Städte und Gemeinden mit rund 83.342 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Amt für Ausländerangelegenheiten (Bereich Ausländerbehörde).

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Saale-Holzland-Kreis
Carl-von-Ossietzky-Straße 15
07607 Eisenberg
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Öffnungszeiten
Termine Dienstag und Donnerstag nach vorheriger Terminvereinbarung
Fax
+49 36691 70-7700
Website der Behörde
saaleholzlandkreis.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Saale-Holzland-Kreis zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Saale-Holzland-Kreis?

Anschrift: Carl-von-Ossietzky-Straße 15, 07607 Eisenberg. Telefon: +49 36691 70-2200. Öffnungszeiten: Termine Dienstag und Donnerstag nach vorheriger Terminvereinbarung. E-Mail: afa@lrashk.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Saale-Holzland-Kreis zuständig?

Für 91 Städte und Gemeinden, darunter Eisenberg, Hermsdorf, Kahla, Stadtroda, Dornburg-Camburg, Bad Klosterlausnitz, Bürgel, Schkölen und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Saale-Holzland-Kreis?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.saaleholzlandkreis.de/de/amt-fuer-auslaenderangelegenheiten.html

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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