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Thüringen

Ausländerbehörde Landkreis Saalfeld-Rudolstadt

Zuständig für 26 Städte und Gemeinden mit rund 100.105 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländerwesen.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Saalfeld-Rudolstadt
Bahnhofstraße 5
07318 Saalfeld/Saale
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Öffnungszeiten
Di 09:00–12:00 Uhr und 13:00–16:00 Uhr; Do 09:00–12:00 Uhr und 13:00–18:00 Uhr; Fr 09:00–12:00 Uhr
Website der Behörde
kreis-slf.eu

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Saalfeld-Rudolstadt zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Saalfeld-Rudolstadt?

Anschrift: Bahnhofstraße 5, 07318 Saalfeld/Saale. Telefon: +49 3671 823-230. Öffnungszeiten: Di 09:00–12:00 Uhr und 13:00–16:00 Uhr; Do 09:00–12:00 Uhr und 13:00–18:00 Uhr; Fr 09:00–12:00 Uhr. E-Mail: auslaenderbehoerde@kreis-slf.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Saalfeld-Rudolstadt zuständig?

Für 26 Städte und Gemeinden, darunter Saalfeld/Saale, Rudolstadt, Unterwellenborn, Königsee, Bad Blankenburg, Uhlstädt-Kirchhasel, Schwarzatal, Probstzella und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Saalfeld-Rudolstadt?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://kreis-slf.eu/redirect.phtml?extlink=1&La=1&url_fid=4147.15.1

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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