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Rheinland-Pfalz

Ausländerbehörde Donnersbergkreis

Zuständig für 81 Städte und Gemeinden mit rund 74.783 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ref. 44 Ausländerbehörde.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Donnersbergkreis
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
Auf der Karte zeigen
Öffnungszeiten
Nur nach Terminvergabe; Mo–Mi 8–12.30 Uhr; Do 8–12.30 Uhr und 14–18 Uhr; Fr 8–12 Uhr
Website der Behörde
donnersberg.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Donnersbergkreis zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Donnersbergkreis?

Anschrift: Uhlandstraße 2, 67292 Kirchheimbolanden. Telefon: +49 6352 710-450. Öffnungszeiten: Nur nach Terminvergabe; Mo–Mi 8–12.30 Uhr; Do 8–12.30 Uhr und 14–18 Uhr; Fr 8–12 Uhr. E-Mail: abh@donnersberg.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Donnersbergkreis zuständig?

Für 81 Städte und Gemeinden, darunter Eisenberg (Pfalz), Kirchheimbolanden, Rockenhausen, Winnweiler, Göllheim, Bolanden, Kerzenheim, Albisheim (Pfrimm) und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Donnersbergkreis?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.donnersberg.de/buergerservice-1/abteilungen/RLP:department:340508/ref-44-auslaenderbehoerde/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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