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Rheinland-Pfalz

Ausländerbehörde Landkreis Ahrweiler

Zuständig für 74 Städte und Gemeinden mit rund 129.353 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Ahrweiler
Wilhelmstraße 24–30
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
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Öffnungszeiten
Mo–Mi und Fr 7:30–12:00 Uhr; Do 7:30–18:00 Uhr durchgehend; Terminvereinbarung erforderlich
Website der Behörde
kreis-ahrweiler.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Ahrweiler zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Ahrweiler?

Anschrift: Wilhelmstraße 24–30, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler. Telefon: +49 2641 975-0. Öffnungszeiten: Mo–Mi und Fr 7:30–12:00 Uhr; Do 7:30–18:00 Uhr durchgehend; Terminvereinbarung erforderlich. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Ahrweiler zuständig?

Für 74 Städte und Gemeinden, darunter Bad Neuenahr-Ahrweiler, Remagen, Sinzig, Grafschaft, Bad Breisig, Burgbrohl, Adenau, Niederzissen und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Ahrweiler?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://kreis-ahrweiler.de/gleich_inte_zuwa/auslaenderbehoerde/online-terminvereinbarung/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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