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Rheinland-Pfalz

Ausländerbehörde Landkreis Germersheim

Zuständig für 31 Städte und Gemeinden mit rund 131.383 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländer und Integration (Ausländeramt).

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Germersheim
17er-Straße 1
76726 Germersheim
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Öffnungszeiten
Telefonzeiten: Mo–Fr 8:30–12 Uhr
Website der Behörde
kreis-germersheim.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Hinweis: Telefon übereinstimmend laut BAMF-NAvI und Landesportal, auf der eigenen Seite der Behörde nicht genannt.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Germersheim zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Germersheim?

Anschrift: 17er-Straße 1, 76726 Germersheim. Telefon: +49 7274 53-0. Öffnungszeiten: Telefonzeiten: Mo–Fr 8:30–12 Uhr.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Germersheim zuständig?

Für 31 Städte und Gemeinden, darunter Germersheim, Wörth am Rhein, Kandel, Bellheim, Rülzheim, Jockgrim, Lingenfeld, Hagenbach und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Germersheim?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.kreis-germersheim.de/buergerservice/jugend-soziales-gesundheit/auslaender-integration/auslaender-und-integration-auslaenderamt/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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