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Rheinland-Pfalz

Ausländerbehörde Landkreis Mayen-Koblenz

Zuständig für 87 Städte und Gemeinden mit rund 217.228 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Mayen-Koblenz
Bahnhofstraße 9
56068 Koblenz
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Öffnungszeiten
Servicezeiten: Mo, Di, Do 8.30–12.30 und 13.30–15.00 Uhr nach Terminvereinbarung; Fr 8.30–12.00 Uhr nach Terminvereinbarung; Mi geschlossen
Website der Behörde
kvmyk.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Hinweis: Öffnungszeiten laut Landesportal.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Mayen-Koblenz zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Mayen-Koblenz?

Anschrift: Bahnhofstraße 9, 56068 Koblenz. Telefon: +49 261 108-778. Öffnungszeiten: Servicezeiten: Mo, Di, Do 8.30–12.30 und 13.30–15.00 Uhr nach Terminvereinbarung; Fr 8.30–12.00 Uhr nach Terminvereinbarung; Mi geschlossen. E-Mail: auslaenderbehoerde@kvmyk.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Mayen-Koblenz zuständig?

Für 87 Städte und Gemeinden, darunter Andernach, Mayen, Bendorf, Mülheim-Kärlich, Vallendar, Mendig, Weißenthurm, Polch und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Mayen-Koblenz?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://termine-reservieren.de/termine/kvmayen-koblenz/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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