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Rheinland-Pfalz

Ausländerbehörde Rhein-Hunsrück-Kreis

Zuständig für 137 Städte und Gemeinden mit rund 106.705 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Rhein-Hunsrück-Kreis
Ludwigstraße 3–5
55469 Simmern/Hunsrück
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Öffnungszeiten
Mo–Fr 08:00–12:00 Uhr; Di 14:00–16:00 Uhr; Do 14:00–18:00 Uhr
Website der Behörde
kv-rhk.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Hinweis: Anschrift ist die allgemeine Anschrift des Trägers (dort laut BAMF-NAvI auch die Ausländerbehörde); die Seite der Ausländerbehörde selbst nennt keine eigene Besucheranschrift.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Rhein-Hunsrück-Kreis zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Rhein-Hunsrück-Kreis?

Anschrift: Ludwigstraße 3–5, 55469 Simmern/Hunsrück. Telefon: +49 6761 82-0. Öffnungszeiten: Mo–Fr 08:00–12:00 Uhr; Di 14:00–16:00 Uhr; Do 14:00–18:00 Uhr. E-Mail: aufenthalt@rheinhunsrueck.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Rhein-Hunsrück-Kreis zuständig?

Für 137 Städte und Gemeinden, darunter Boppard, Simmern/ Hunsrück, Kastellaun, Emmelshausen, Rheinböllen, Kirchberg (Hunsrück), Sohren, Oberwesel und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Rhein-Hunsrück-Kreis?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.kv-rhk.de/service-leistungen/aufenthalt-ordnung-recht/aufenthalt-einbuergerung/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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