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Rheinland-Pfalz

Ausländerbehörde Landkreis Bernkastel-Wittlich

Zuständig für 107 Städte und Gemeinden mit rund 113.187 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Bernkastel-Wittlich
Kurfürstenstraße 16
54516 Wittlich
Auf der Karte zeigen
Fax
+49 6571 14-2500
Website der Behörde
bernkastel-wittlich.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Hinweis: Anschrift ist die allgemeine Anschrift des Trägers (dort laut BAMF-NAvI auch die Ausländerbehörde); die Seite der Ausländerbehörde selbst nennt keine eigene Besucheranschrift.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Bernkastel-Wittlich zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Bernkastel-Wittlich?

Anschrift: Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich. Telefon: +49 6571 14-0.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Bernkastel-Wittlich zuständig?

Für 107 Städte und Gemeinden, darunter Wittlich, Morbach, Bernkastel-Kues, Traben-Trarbach, Hetzerath, Salmtal, Neumagen-Dhron, Landscheid und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Bernkastel-Wittlich?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.bernkastel-wittlich.de/kreisverwaltung/onlineantraege-auslaenderbehoerde/

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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