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Rheinland-Pfalz

Ausländerbehörde Landkreis Neuwied

Zuständig für 62 Städte und Gemeinden mit rund 189.061 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Neuwied
Wilhelm-Leuschner-Straße 9
56564 Neuwied
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Öffnungszeiten
Dienstags & donnerstags von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr; freitags von 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr (Front Office); Termine online oder per E-Mail
Website der Behörde
kreis-neuwied.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Neuwied zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Neuwied?

Anschrift: Wilhelm-Leuschner-Straße 9, 56564 Neuwied. Telefon: +49 2631 803 0. Öffnungszeiten: Dienstags & donnerstags von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr; freitags von 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr (Front Office); Termine online oder per E-Mail. E-Mail: abh@kreis-neuwied.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Neuwied zuständig?

Für 62 Städte und Gemeinden, darunter Neuwied, Asbach, Neustadt (Wied), Bad Hönningen, Linz am Rhein, Dierdorf, Unkel, Buchholz (Westerwald) und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Neuwied?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: http://www.terminland.de/kreis-neuwied

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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