Ausländerbehörden.org

Rheinland-Pfalz

Ausländerbehörde Landkreis Trier-Saarburg

Zuständig für 104 Städte und Gemeinden mit rund 148.953 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Amt für Migration und Integration.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Trier-Saarburg
Willy-Brandt-Platz 1
54290 Trier
Auf der Karte zeigen
Öffnungszeiten
Mo–Fr 08:30–12:00 Uhr; Vorsprache grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Website der Behörde
trier-saarburg.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Hinweis: E-Mail übereinstimmend laut BAMF-NAvI und Landesportal, auf der eigenen Seite der Behörde nicht genannt. Öffnungszeiten laut Landesportal.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Trier-Saarburg zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Trier-Saarburg?

Anschrift: Willy-Brandt-Platz 1, 54290 Trier. Telefon: +49 651 715-0. Öffnungszeiten: Mo–Fr 08:30–12:00 Uhr; Vorsprache grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung. E-Mail: auslaenderbehoerde@trier-saarburg.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Trier-Saarburg zuständig?

Für 104 Städte und Gemeinden, darunter Konz, Schweich, Saarburg, Hermeskeil, Trierweiler, Föhren, Kenn, Zemmer und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Trier-Saarburg?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://termine-reservieren.de/termine/kv-trier-saarburg

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

Weitere Ausländerbehörden in Rheinland-Pfalz