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Baden-Württemberg

Ausländerbehörde Albstadt

Zuständig für 2 Städte und Gemeinden mit rund 50.762 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländer- und Integrationsbehörde.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Albstadt
Marktstraße 35
72458 Albstadt
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Öffnungszeiten
Allgemeine Sprechzeit: Mo, Di, Mi, Fr 08:00–11:30 Uhr; Do 08:00–11:30 und 15:30–18:00 Uhr
Fax
+49 7431 1601097
Postanschrift
Postfach 10 01 25
72422 Albstadt
Website der Behörde
albstadt.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Albstadt zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Albstadt?

Anschrift: Marktstraße 35, 72458 Albstadt. Telefon: +49 7431 1602207. Öffnungszeiten: Allgemeine Sprechzeit: Mo, Di, Mi, Fr 08:00–11:30 Uhr; Do 08:00–11:30 und 15:30–18:00 Uhr. E-Mail: auslaenderbehoerde@albstadt.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Albstadt zuständig?

Für 2 Städte und Gemeinden, darunter Albstadt, Bitz.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Albstadt?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.albstadt.de/organisationseinheits-details/Auslaender--und-Integrationsbehoerde-[Stadt-Albstadt]&id=6057693

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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