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Baden-Württemberg

Ausländerbehörde Vaihingen an der Enz

Zuständig für 4 Städte und Gemeinden mit rund 44.352 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Öffentliche Ordnung und Ausländerrecht.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Vaihingen an der Enz
Marktplatz 2
71665 Vaihingen an der Enz
Auf der Karte zeigen
Website der Behörde
service.vaihingen.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Hinweis: Telefon, E-Mail übereinstimmend laut BAMF-NAvI und Landesportal, auf der eigenen Seite der Behörde nicht genannt.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Vaihingen an der Enz zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Vaihingen an der Enz?

Anschrift: Marktplatz 2, 71665 Vaihingen an der Enz. Telefon: +49 7042 18-0. E-Mail: auslaenderamt@vaihingen.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Vaihingen an der Enz zuständig?

Für 4 Städte und Gemeinden, darunter Vaihingen an der Enz, Eberdingen, Sersheim, Oberriexingen.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Vaihingen an der Enz?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://service.vaihingen.de/dienstleistungen/dienstleistungen-im-ueberblick/580/aufenthaltserlaubnis-fuer-studierende-aus-staaten-ausserhalb-euewr-beantragen

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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