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Baden-Württemberg

Ausländerbehörde Landkreis Böblingen

Zuständig für 22 Städte und Gemeinden mit rund 198.590 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Böblingen
Parkstraße 16
71034 Böblingen
Auf der Karte zeigen
Öffnungszeiten
Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Website der Behörde
lrabb.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Böblingen zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Böblingen?

Anschrift: Parkstraße 16, 71034 Böblingen. Telefon: +49 7031 663-0. Öffnungszeiten: Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung. E-Mail: migration@lrabb.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Böblingen zuständig?

Für 22 Städte und Gemeinden, darunter Weil der Stadt, Renningen, Holzgerlingen, Gärtringen, Rutesheim, Schönaich, Weil im Schönbuch, Magstadt und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Böblingen?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.lrabb.de/landratsamt/Service+_+Verwaltung/ihr-anliegen/Auslaender_+und+Staatsangehoerigkeitswesen

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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