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Baden-Württemberg

Ausländerbehörde Zollernalbkreis

Zuständig für 23 Städte und Gemeinden mit rund 142.564 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Gemeinsame Ausländerbehörde.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Zollernalbkreis
Grünewaldstraße 15
72336 Balingen
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Öffnungszeiten
Telefonzeiten: Mo 08.00–10.00 Uhr; Di, Do 10.00–12.00 und 14.00–16.00 Uhr; Mi keine telefonische Sprechzeit; Fr 08.00–10.00 Uhr; persönliche Vorsprachen nur mit vorab Onlineterminvereinbarung
Fax
+49 7433 921240
Website der Behörde
zollernalbkreis.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Zollernalbkreis zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Zollernalbkreis?

Anschrift: Grünewaldstraße 15, 72336 Balingen. Telefon: +49 7433 921311. Öffnungszeiten: Telefonzeiten: Mo 08.00–10.00 Uhr; Di, Do 10.00–12.00 und 14.00–16.00 Uhr; Mi keine telefonische Sprechzeit; Fr 08.00–10.00 Uhr; persönliche Vorsprachen nur mit vorab Onlineterminvereinbarung. E-Mail: migration@zollernalbkreis.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Zollernalbkreis zuständig?

Für 23 Städte und Gemeinden, darunter Balingen, Hechingen, Burladingen, Haigerloch, Meßstetten, Bisingen, Rosenfeld, Winterlingen und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Zollernalbkreis?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.zollernalbkreis.de/landratsamt/aemter++und+organisation/gemeinsame+auslaenderbehoerde

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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