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Baden-Württemberg

Ausländerbehörde Main-Tauber-Kreis

Zuständig für 16 Städte und Gemeinden mit rund 86.272 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Sachgebiet Ausländerwesen.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Main-Tauber-Kreis
Schmiederstraße 21
97941 Tauberbischofsheim
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Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung; Servicezeiten: Mo, Di, Mi 08:00 - 12:30 Uhr; Do 08:00 - 18:00 Uhr; Fr 08:00 - 12:30 Uhr
Fax
+49 9341 828-5900
Website der Behörde
main-tauber-kreis.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Hinweis: Öffnungszeiten laut Landesportal.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Main-Tauber-Kreis zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Main-Tauber-Kreis?

Anschrift: Schmiederstraße 21, 97941 Tauberbischofsheim. Telefon: +49 9341 82-5899. Öffnungszeiten: Persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung; Servicezeiten: Mo, Di, Mi 08:00 - 12:30 Uhr; Do 08:00 - 18:00 Uhr; Fr 08:00 - 12:30 Uhr. E-Mail: rechtsamt@main-tauber-kreis.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Main-Tauber-Kreis zuständig?

Für 16 Städte und Gemeinden, darunter Lauda-Königshofen, Tauberbischofsheim, Weikersheim, Boxberg, Igersheim, Külsheim, Niederstetten, Creglingen und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Main-Tauber-Kreis?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.main-tauber-kreis.de/Landratsamt/Service/Telefonverzeichnis/Sachgebiet-Ausl%C3%A4nderwesen.php?ModID=9&FID=2177.2227.1

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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