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Baden-Württemberg

Ausländerbehörde Laupheim

Zuständig für 4 Städte und Gemeinden mit rund 36.989 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Laupheim
Marktplatz 1
88471 Laupheim
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Öffnungszeiten
Vorsprache nur mit Termin (Terminvereinbarung per E-Mail); Allgemeine Öffnungszeit laut PVOG: Mo, Di 8.30–12 und 14–16 Uhr; Mi 8.30–12 Uhr; Do 8.30–12 und 14–18 Uhr; Fr 8.30–13 Uhr
Website der Behörde
service.laupheim.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Hinweis: Anschrift ist die allgemeine Anschrift des Trägers (dort laut BAMF-NAvI auch die Ausländerbehörde); die Seite der Ausländerbehörde selbst nennt keine eigene Besucheranschrift. Telefon übereinstimmend laut BAMF-NAvI und Landesportal, auf der eigenen Seite der Behörde nicht genannt.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Laupheim zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Laupheim?

Anschrift: Marktplatz 1, 88471 Laupheim. Telefon: +49 7392 704-191. Öffnungszeiten: Vorsprache nur mit Termin (Terminvereinbarung per E-Mail); Allgemeine Öffnungszeit laut PVOG: Mo, Di 8.30–12 und 14–16 Uhr; Mi 8.30–12 Uhr; Do 8.30–12 und 14–18 Uhr; Fr 8.30–13 Uhr. E-Mail: termin-abh@laupheim.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Laupheim zuständig?

Für 4 Städte und Gemeinden, darunter Laupheim, Achstetten, Mietingen, Burgrieden.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Laupheim?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://service.laupheim.de/information-stadtleben/buergerservice-rathaus/auslaenderbehoerde

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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