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Baden-Württemberg

Ausländerbehörde Rhein-Neckar-Kreis

Zuständig für 48 Städte und Gemeinden mit rund 377.679 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländeramt.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Rhein-Neckar-Kreis
Kurfürsten-Anlage 38–40
69115 Heidelberg
Auf der Karte zeigen
Öffnungszeiten
Mo, Di, Do, Fr 7.30–12 Uhr; Mi 7.30–17 Uhr; Terminvereinbarung erforderlich
Fax
+49 6221 52291209
Website der Behörde
rhein-neckar-kreis.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Rhein-Neckar-Kreis zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Rhein-Neckar-Kreis?

Anschrift: Kurfürsten-Anlage 38–40, 69115 Heidelberg. Telefon: +49 6221 522-1478. Öffnungszeiten: Mo, Di, Do, Fr 7.30–12 Uhr; Mi 7.30–17 Uhr; Terminvereinbarung erforderlich. E-Mail: auslaenderamt@rhein-neckar-kreis.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Rhein-Neckar-Kreis zuständig?

Für 48 Städte und Gemeinden, darunter Walldorf, Eppelheim, Sandhausen, Schriesheim, Eberbach, Edingen-Neckarhausen, Brühl, St. Leon-Rot und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Rhein-Neckar-Kreis?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.rhein-neckar-kreis.de/auslaenderamt

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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