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Baden-Württemberg

Ausländerbehörde Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Zuständig für 49 Städte und Gemeinden mit rund 250.803 Einwohnern.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Stadtstraße 2
79104 Freiburg im Breisgau
Auf der Karte zeigen
Öffnungszeiten
Besuche nur mit Terminvereinbarung
Website der Behörde
breisgau-hochschwarzwald.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald?

Anschrift: Stadtstraße 2, 79104 Freiburg im Breisgau. Telefon: +49 761 2187-0. Öffnungszeiten: Besuche nur mit Terminvereinbarung. E-Mail: auslaenderwesen@lkbh.de. Termine vergibt die Behörde online über ihre eigene Seite.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald zuständig?

Für 49 Städte und Gemeinden, darunter Müllheim im Markgräflerland, Breisach am Rhein, Titisee-Neustadt, Neuenburg am Rhein, Gundelfingen, Kirchzarten, March, Staufen im Breisgau und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald?

Die Behörde vergibt Termine online über ihre eigene Seite: https://www.breisgau-hochschwarzwald.de/Start/Service+_+Verwaltung/Online-Terminreservierung+Auslaenderbehoerde.html

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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