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Baden-Württemberg

Ausländerbehörde Landkreis Tübingen

Zuständig für 13 Städte und Gemeinden mit rund 95.547 Einwohnern. Bezeichnung der Dienststelle auf der Seite der Behörde: Ausländerbehörde, Aufenthaltsrecht.

Kontakt

Anschrift
Ausländerbehörde Landkreis Tübingen
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen
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Öffnungszeiten
Mo–Mi 08:00–12:00 Uhr; Do 08:00–12:00 und 14:00–16:00 Uhr; Fr 08:00–12:00 Uhr; persönliche Besprechungen nur mit Terminvereinbarung
Fax
+49 7071 207-3199
Website der Behörde
kreis-tuebingen.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Fristgebundene Anträge so stellen, dass der Eingang belegt ist; viele Behörden vergeben Termine nur online.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Tübingen zuständig. Maßgeblich ist in der Regel der Wohnort; die örtliche Zuständigkeit regelt das Landesrecht.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge bei der Ausländerbehörde.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich die Ausländerbehörde Landkreis Tübingen?

Anschrift: Wilhelm-Keil-Straße 50, 72072 Tübingen. Telefon: +49 7071 207-3133. Öffnungszeiten: Mo–Mi 08:00–12:00 Uhr; Do 08:00–12:00 und 14:00–16:00 Uhr; Fr 08:00–12:00 Uhr; persönliche Besprechungen nur mit Terminvereinbarung. E-Mail: abh@kreis-tuebingen.de.

Für welche Orte ist die Ausländerbehörde Landkreis Tübingen zuständig?

Für 13 Städte und Gemeinden, darunter Mössingen, Ammerbuch, Gomaringen, Kusterdingen, Dußlingen, Bodelshausen, Dettenhausen, Ofterdingen und weitere.

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Landkreis Tübingen?

Wie die Behörde Termine vergibt, steht auf ihrer Website: https://www.kreis-tuebingen.de/ordnung_+sicherheit/ordnung/abh

Was gilt, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft und ich noch keinen Termin habe?

Entscheidend ist der Antrag, nicht der Termin: Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Stellen Sie den Antrag nachweisbar, etwa schriftlich oder über das Online-Formular der Behörde.

Ist die Ausländerbehörde auch für die Einbürgerung zuständig?

Nicht überall. Die Einbürgerungsurkunde fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde aus (§ 16 StAG); welche Stelle das vor Ort ist, bestimmt das Land. Vielerorts ist es eine andere Stelle als die Ausländerbehörde.

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